Oh je, die Steuererklärung steht vor der Tür und dir fällt ein, dass du vergessen hast, einen Freistellungsauftrag einzurichten oder zu aktualisieren? Keine Panik! Das ist vielen schon passiert. Es ist zwar ärgerlich, aber kein Weltuntergang. Es gibt Möglichkeiten, das Ganze im Nachhinein noch zu korrigieren oder zumindest die Auswirkungen zu minimieren. Dieser Artikel hilft dir, die Situation zu verstehen und die richtigen Schritte zu unternehmen.
Mist, die Kapitalerträge wurden versteuert - was nun?
Wenn du Kapitalerträge erzielt hast, beispielsweise durch Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, und keinen Freistellungsauftrag bei deiner Bank oder deinem Broker hinterlegt hast, wurden diese Erträge automatisch versteuert. Die Bank hat dann die sogenannte Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) direkt an das Finanzamt abgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass das Geld für immer verloren ist.
Der Freistellungsauftrag, genauer gesagt der Sparer-Pauschbetrag, soll sicherstellen, dass du bis zu einer bestimmten Höhe (aktuell 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete/Verpartnerte) keine Steuern auf deine Kapitalerträge zahlen musst. Wenn du diesen Betrag nicht überschritten hast, hast du im Grunde zu viel Steuer gezahlt.
Die Steuererklärung wird dein bester Freund
Die gute Nachricht ist: Du kannst die zu viel gezahlte Steuer über deine Steuererklärung zurückbekommen. Und so geht’s:
- Anlage KAP ausfüllen: In der Anlage KAP (Kapitalerträge) deiner Steuererklärung gibst du sämtliche Kapitalerträge an, die du im betreffenden Steuerjahr erzielt hast.
- Korrekte Angaben machen: Trage alle Zinserträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne ein. Achte darauf, dass die Angaben mit den Jahressteuerbescheinigungen deiner Banken und Broker übereinstimmen.
- Sparer-Pauschbetrag geltend machen: Auch wenn du keinen Freistellungsauftrag erteilt hast, kannst du den Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP angeben. Das Finanzamt berücksichtigt diesen dann automatisch.
Durch die Angabe deiner Kapitalerträge und die Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrags berechnet das Finanzamt deine tatsächliche Steuerschuld. Wenn diese niedriger ist als die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer, erhältst du eine Steuererstattung.
Ich habe mehrere Konten - wie verteile ich den Freistellungsauftrag richtig?
Viele haben Konten bei verschiedenen Banken oder Depots bei unterschiedlichen Brokern. Es ist wichtig zu verstehen, wie der Freistellungsauftrag in diesem Fall funktioniert:
- Aufteilen ist erlaubt: Du kannst deinen Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Banken und Broker verteilen.
- Summe beachten: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) jedoch nicht überschreiten.
- Priorisierung: Überlege dir, bei welchen Konten du die höchsten Kapitalerträge erwartest und richte dort entsprechend höhere Freistellungsaufträge ein.
Beispiel: Du hast ein Girokonto mit geringen Zinserträgen und ein Aktiendepot mit potenziell hohen Dividenden und Veräußerungsgewinnen. In diesem Fall solltest du den Großteil deines Freistellungsauftrags für das Aktiendepot nutzen.
Was, wenn ich den Freistellungsauftrag zu spät erteilt habe?
Manchmal kommt es vor, dass man den Freistellungsauftrag zwar erteilt, aber erst im Laufe des Jahres. Was passiert dann?
- Gültigkeit ab Erteilung: Der Freistellungsauftrag gilt in der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem er der Bank oder dem Broker vorliegt.
- Teilweise Versteuerung: Kapitalerträge, die vor der Erteilung des Freistellungsauftrags erzielt wurden, werden versteuert.
- Steuererklärung rettet die Situation: Auch in diesem Fall kannst du die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückfordern, indem du die Anlage KAP ausfüllst und den Sparer-Pauschbetrag geltend machst.
Der Klassiker: Freistellungsauftrag vergessen zu verlängern
Freistellungsaufträge sind oft nur für ein Jahr gültig. Viele vergessen, sie rechtzeitig zu verlängern. Was dann?
- Automatische Versteuerung: Wenn der Freistellungsauftrag abgelaufen ist, werden deine Kapitalerträge automatisch versteuert.
- Steuererklärung als Lösung: Wie gehabt, kannst du die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückbekommen.
- Erinnerungsfunktion nutzen: Viele Banken bieten eine Erinnerungsfunktion an, die dich rechtzeitig vor Ablauf des Freistellungsauftrags benachrichtigt. Nutze diese Funktion!
Die Sache mit der Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)
Für Menschen mit sehr geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt zu beantragen. Diese Bescheinigung bewirkt, dass gar keine Kapitalertragsteuer abgeführt wird, da dein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.
- Voraussetzungen prüfen: Die Voraussetzungen für die NV-Bescheinigung sind streng. Informiere dich beim Finanzamt, ob du diese erfüllen kannst.
- Antrag stellen: Die NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden.
- Vorlage bei der Bank: Die NV-Bescheinigung muss bei deiner Bank oder deinem Broker vorgelegt werden.
Freistellungsauftrag für Kinder - was ist zu beachten?
Auch für Kinder können Freistellungsaufträge eingerichtet werden, wenn sie eigene Kapitalerträge haben.
- Eigener Sparer-Pauschbetrag: Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro.
- Eltern als Vertreter: Die Eltern müssen den Freistellungsauftrag für ihre Kinder einrichten.
- Steueridentifikationsnummer: Für den Freistellungsauftrag wird die Steueridentifikationsnummer des Kindes benötigt.
Freistellungsauftrag ändern - so geht's
Es kann vorkommen, dass du deinen Freistellungsauftrag ändern möchtest, beispielsweise weil sich deine finanzielle Situation geändert hat oder du Konten zusammenlegen möchtest.
- Formular verwenden: Die meisten Banken bieten ein Formular zur Änderung des Freistellungsauftrags an.
- Angaben überprüfen: Achte darauf, dass alle Angaben korrekt sind.
- Fristen beachten: Die Änderung des Freistellungsauftrags sollte rechtzeitig vor dem Jahresende erfolgen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich einen Freistellungsauftrag rückwirkend erteilen? Nein, ein Freistellungsauftrag kann nicht rückwirkend erteilt werden. Die Gültigkeit beginnt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Erteilung.
- Was passiert, wenn ich den Sparer-Pauschbetrag überschreite? Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) versteuert.
- Muss ich die Anlage KAP ausfüllen, wenn ich einen Freistellungsauftrag habe? Wenn du einen Freistellungsauftrag erteilt hast und deine Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten, musst du die Anlage KAP in der Regel nicht ausfüllen.
- Wo finde ich meine Jahressteuerbescheinigung? Deine Jahressteuerbescheinigung erhältst du von deiner Bank oder deinem Broker. Sie wird in der Regel im Januar oder Februar des Folgejahres ausgestellt.
- Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer? Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer sind im Prinzip dasselbe. Es handelt sich um eine Steuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Fazit
Einen Freistellungsauftrag zu vergessen ist ärgerlich, aber durch die Steuererklärung lässt sich das Problem in den meisten Fällen beheben. Denke daran, deine Anlage KAP sorgfältig auszufüllen und den Sparer-Pauschbetrag geltend zu machen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Richte dir am besten eine Erinnerung ein, um den Freistellungsauftrag jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.